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Lizenzlage prüfen: vom Impressum zum Verzeichnis

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Anzeige, 18+. Der Bonussatz stammt aus dem Angebot des Betreibers, Stand 27.10.2026. Welche Zahlungswege qualifizieren, welcher Höchstbetrag gilt und wie oft umgesetzt werden muss, steht ausschließlich dort. Das beworbene Angebot ist in Deutschland nicht erlaubt; Einzahlungslimit und Sperrdatei greifen dort nicht. Glücksspiel kann abhängig machen.

Die Frage, ob für ein Angebot eine inländische Erlaubnis vorliegt, beantwortet keine Bewertung und kein Siegel, sondern ein öffentliches Verzeichnis — und gesucht wird darin nicht mit dem Namen, der auf dem Bildschirm steht, sondern mit der Gesellschaft dahinter. Diese Seite führt den Weg in vier Schritten durch, nennt die sechs Stellen, an denen er regelmäßig misslingt, und sagt am Ende, was ein Eintrag belegt und was nicht.

Warum der Markenname nicht weiterführt

Ein Angebot tritt unter einem Namen auf, der gut klingt, kurz ist und auf dem Startbild groß dasteht. Dieser Name ist eine Marke. Erlaubnisse werden dagegen Gesellschaften erteilt, und nur die Gesellschaften sind im öffentlichen Verzeichnis geführt. Wer dort mit dem Markennamen sucht, stellt die falsche Frage und bekommt deshalb keine oder eine irreführende Antwort.

Dass Marke und Gesellschaft auseinanderfallen, ist in dieser Branche die Regel und nicht die Ausnahme. Eine Gesellschaft kann mehrere Marken führen; eine Marke kann im Laufe der Zeit von einer Gesellschaft zu einer anderen wechseln, während das Startbild unverändert bleibt. Für einen Leser sieht dann alles gleich aus, obwohl sich der Vertragspartner geändert hat.

Daraus folgt die Reihenfolge, die diese Seite vorschlägt: zuerst die Gesellschaft feststellen, dann suchen. Nicht umgekehrt, und nicht mit einer Suchmaschine, in der ein Markenname zu Werbung und zu Bewertungsseiten führt, aber nicht zum Verzeichnis. Das Verzeichnis ist die Quelle, alles andere ist Umweg.

Ein zweiter Grund für diese Reihenfolge ist praktisch. Die Gesellschaft steht an einer Stelle, die jeder gewerbliche Anbieter im Netz von sich aus bereitstellen muss, und sie steht dort mit Rechtsform und Anschrift. Damit haben Sie nach einem Klick einen Suchschlüssel, der im Verzeichnis tatsächlich funktioniert.

Schritt eins: die Anbieterkennzeichnung öffnen

Lizenz prüfen – vier Schritte von der Anbieterkennzeichnung bis zum Verzeichniseintrag
Vier Schritte, keiner davon kostet Geld, und drei davon dauern unter einer Minute.

Im Browser liegt der Verweis fast immer am Ende der Seite, bezeichnet als Impressum, Rechtliches oder Anbieterangaben. In einer installierten Anwendung steckt er im Menü, meist unter einem Punkt wie „Über“ oder „Informationen“ — zwei oder drei Ebenen tief. Die Unterschiede zwischen beiden Oberflächen sind unter App oder Browser: was sich an den Regeln ändert beschrieben.

Was dort stehen muss, lässt sich in drei Punkten zusammenfassen: eine Gesellschaft samt Rechtsform, eine Postanschrift, über die eine Zustellung möglich ist, und ein elektronischer Weg zur Kontaktaufnahme. Fehlt einer dieser Punkte, ist das Ergebnis dieses Schrittes nicht „unklar“, sondern aussagekräftig: der Schlüssel für die weitere Prüfung existiert dann nicht.

Drei Varianten begegnen einem Leser dort regelmäßig. Eine vollständige Angabe mit Gesellschaft und Anschrift — dann weiter zu Schritt zwei. Nur ein Markenname, ein Postfach oder ein Kontaktformular ohne Adresse — dann endet die Prüfung mit einem Befund. Oder der Verweis existiert, führt aber auf eine leere Seite, was praktisch auf dasselbe hinausläuft.

Halten Sie fest, wo Sie die Angabe gefunden haben und wie viele Schritte dafür nötig waren. Diese Beobachtung ist keine Spitzfindigkeit: Auffindbarkeit gehört zur Pflicht, und eine Angabe, die in einem vierten Untermenü liegt, ist ein eigener Hinweis — wenn auch kein abschließender.

Schritt zwei: die Firma zeichengenau übernehmen

Schreiben Sie die Bezeichnung so ab, wie sie dasteht. Mit Rechtsform, mit Abkürzungen, mit Bindestrichen, mit Punkten, mit Groß- und Kleinschreibung. Jede Abweichung kann eine Suche ins Leere laufen lassen, und zwar auf eine besonders unangenehme Weise: Sie erhalten keinen Treffer und halten das Ergebnis für eine Antwort, obwohl es ein Tippfehler ist.

Vier Besonderheiten sind dabei häufig. Erstens Rechtsformzusätze in unterschiedlicher Schreibung, etwa mit oder ohne Punkt. Zweitens Namen mit Bestandteilen, die man für Füllwörter hält und weglässt. Drittens diakritische Zeichen, die in einer Fassung stehen und in einer anderen nicht. Viertens Gesellschaften, deren Name dem Markennamen ähnelt, ohne gleich zu sein.

Bewährt hat sich, zusätzlich die Anschrift zu notieren. Sie dient als Gegenprobe, wenn eine Suche mehrere ähnliche Bezeichnungen auswirft — und sie dient als Beleg dafür, dass Sie dieselbe Gesellschaft gefunden haben, über die Sie am Anfang gelesen haben.

Wer die Angaben in einem Bild statt in Text vorfindet, hat es mit einem Darstellungsweg zu tun, der die Übernahme erschwert. Tippen Sie in diesem Fall ab und prüfen Sie zweimal; eine Abschrift mit einem verdrehten Buchstaben ist in der Wirkung dasselbe wie keine Abschrift.

Schritt drei: im Verzeichnis suchen

Firma statt Marke – warum die Suche nach dem Markennamen im Verzeichnis ins Leere läuft
Der Name auf dem Startbild ist eine Marke; geführt wird die Gesellschaft.

Das öffentliche Verzeichnis führt die Anbieter, die in Deutschland erlaubt sind. Es wird von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder geführt, die ihren Sitz in Halle an der Saale hat und auch das Aufsichtssystem mit der Abkürzung LUGAS betreibt. Für das Jahr 2025 waren dort mehr als sechzig Anbieter mit Erlaubnis erfasst, dazu rund fünf Millionen registrierte Spielkonten.

Suchen Sie in diesem Verzeichnis mit der Bezeichnung aus Schritt zwei. Üblich und zweckmäßig ist, zunächst mit einem kennzeichnenden Wortbestandteil zu suchen statt mit der vollständigen Bezeichnung — so finden Sie auch Einträge, bei denen eine Abkürzung anders geschrieben ist. Erst danach vergleichen Sie den gefundenen Eintrag Zeichen für Zeichen mit Ihrer Notiz.

Das Ergebnis dieses Schrittes ist zweiwertig: Treffer oder kein Treffer. Es gibt keine teilweise Übereinstimmung und keinen Zwischenzustand, und genau darin liegt der Wert dieser Quelle gegenüber jeder Bewertung mit Punkten und Sternen. Was fehlt, fehlt; was dasteht, steht da.

Vermerken Sie zusätzlich, wann Sie gesucht haben. Das Verzeichnis gibt einen Stand wieder, und ein Befund ohne Datum ist für einen späteren Vergleich wertlos — Erlaubnisse werden erteilt, sie enden, und Angebote wechseln den Betreiber. Wie ein solcher Vermerk aussieht, steht im letzten Abschnitt dieser Seite.

Schritt vier: drei Felder abgleichen

Ein Treffer allein beantwortet die Frage noch nicht vollständig. Zu prüfen sind drei Felder des Eintrags, und jedes davon kann die Antwort verändern. Das erste ist die Glücksspielart: Eine Erlaubnis gilt für bestimmte Arten, und eine Erlaubnis für die eine Art sagt über die andere nichts. Spielen Sie an einem virtuellen Automatenspiel, muss die Erlaubnis genau dafür ausgewiesen sein.

Das zweite Feld sind die Internetadressen. Dort sind die Adressen aufgeführt, unter denen der erlaubte Betrieb stattfindet. Haben Sie eine andere Adresse geöffnet — eine Variante mit abweichender Endung, eine Adresse mit Zusatz, eine Spiegelseite —, dann deckt der Eintrag Ihren Fall nicht, selbst wenn die Gesellschaft stimmt. Dieser Punkt wird am häufigsten übersehen.

Das dritte Feld ist der Stand der Liste, der an ihrem Kopf vermerkt ist. Er sagt, auf welchen Zeitpunkt sich der Inhalt bezieht. Ohne diesen Stand ist ein Befund nicht einordenbar, und mit ihm wird aus einer Momentaufnahme eine datierte Aussage.

Als Gegenprobe am Angebot selbst dienen vier Beobachtungen, die kein Geld kosten: Zeigt der Kontobereich eine monatliche Einzahlungsgrenze mit Reststand? Gibt es einen Weg zur Selbstsperre? Endet das Einsatzfeld eines Automatenspiels bei einem Euro je Durchgang? Dauert ein Durchgang im Mittel mindestens fünf Sekunden? Die vollständige Liste dieser Merkmale steht unter Spielbibliothek: was im erlaubten Rahmen läuft, die Felder im Konto unter Konto einrichten: von der Anmeldung bis zur Freigabe.

Sechs Stellen, an denen die Prüfung misslingt

Verzeichniseintrag lesen – Glücksspielart, Internetadresse und Datenstand abgleichen
Drei Felder müssen zusammenpassen: Art, Adresse und der Stand der Liste.

Erstens: Suche mit dem Markennamen. Sie führt zuverlässig zu keinem Treffer, und dieser fehlende Treffer wird für ein Ergebnis gehalten. Zweitens: Suche mit einer verkürzten Bezeichnung, bei der ein Bestandteil weggelassen wurde, weil er wie ein Füllwort aussah.

Drittens: ein Treffer, bei dem die Glücksspielart nicht zu dem passt, was gespielt wird. Viertens: ein Treffer, bei dem die geöffnete Adresse im Eintrag nicht aufgeführt ist. Beide Fälle fühlen sich wie Erfolge an und sind keine, weil die Erlaubnis Ihren Fall nicht deckt.

Fünftens: ein Befund ohne Datum. Er lässt sich später nicht mit einem neuen Befund vergleichen, weil unklar bleibt, ob sich das Angebot geändert hat oder die Erinnerung. Sechstens: der Schluss aus einem Siegel, einer Endung in der Adresse, einer deutschsprachigen Oberfläche oder einem erreichbaren Kundendienst. Keines dieser Merkmale hat mit einer Erlaubnis zu tun; sie sind sämtlich gestaltbar.

Ein siebter Fall gehört dazu, weil er in Gesprächen häufig vorkommt: das Vertrauen auf eine Übersicht, die eine Erlaubnis behauptet. Solche Angaben veralten, und sie beruhen oft auf einer Prüfung, deren Datum niemand nennt. Prüfen Sie selbst — vier Schritte, keine Kosten, zehn Minuten.

Was ein Eintrag belegt und was nicht

Ein passender Eintrag belegt eine Rechtslage zu einem Zeitpunkt: Für die genannte Gesellschaft liegt für die genannte Glücksspielart und die genannten Adressen eine Erlaubnis vor. Daran hängt eine Reihe von Pflichten, die für Sie unmittelbar spürbar sind — die Anbindung an die zentralen Dateien, die anbieterübergreifende Einzahlungsgrenze, die Wirksamkeit einer Sperre, die Vorgaben am einzelnen Spiel.

Nicht belegt wird damit irgendeine Eigenschaft der Dienstleistung. Ein Eintrag sagt nichts über Bearbeitungsdauer bei Auszahlungen, nichts über Erreichbarkeit, nichts über die Verständlichkeit eines Regelwerks und nichts über beworbene Beträge. Wer aus einem Eintrag auf Qualität schließt, überdehnt ihn; was sich darüber hinaus vergleichen lässt, steht unter Vergleichbare Anbieter: Merkmale statt Noten.

Ebenfalls nicht belegt wird Dauerhaftigkeit. Erlaubnisse sind nicht auf Ewigkeit gestellt, Gesellschaften geben Marken ab, Adressen kommen hinzu und fallen weg. Ein Befund gilt für den Tag, an dem er erhoben wurde, und darum gehört zu ihm ein Datum und der Stand der Liste.

Und eine Einschränkung aus der Systematik. Virtuelle Automatenspiele folgen einheitlichen Vorgaben; andere Online-Casinospiele wie Roulette oder Videopoker werden von den einzelnen Ländern erlaubt, weshalb die Verfügbarkeit vom Bundesland abhängen kann. Ein Eintrag für eine Art ist deshalb kein Eintrag für die andere.

Wenn kein Eintrag vorliegt

Dann gilt zuerst der nüchterne Teil: Spiel bei einem Anbieter ohne inländische Erlaubnis ist nicht legal, und die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel ist strafbewehrt — maßgeblich ist § 285 StGB. Daran ändert eine ausländische Zulassung nichts, und ebenso wenig, dass ein Angebot auf Deutsch erreichbar ist.

Der zweite Teil betrifft das Geld. Zahlungsdienstleister dürfen an unerlaubtem Glücksspiel nicht mitwirken; daraus folgen abgelehnte Buchungen und fehlende Zahlwege, die sich auch durch Umwege nicht beheben lassen. Die Einzelheiten dazu stehen unter Zahlungsoptionen: welche Wege zulässig sind.

Der dritte Teil ist das Zivilrecht, und dort liegt die Lage für Spieler teils günstig. Mehrfach haben Gerichte Spielern das zurückgegeben, was sie bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis verloren hatten — mit der Begründung, ein solcher Vertrag könne nichtig sein. Ein geschlossenes Bild ergeben diese Entscheidungen nicht; einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof, und auf einen Erfolg lässt sich daraus nicht schließen.

Auch innerhalb des erlaubten Kreises gibt es Streit über Pflichten. Das Landgericht Memmingen hat am 3. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24 eine Haftung auf Schadensersatz bejaht, wenn ein Anbieter die anbieterübergreifende Monatsgrenze von tausend Euro nicht sichergestellt hat und dadurch übermäßige Verluste entstanden sind. In Kraft ist diese Entscheidung noch nicht, denn das Verfahren ist in der Berufung beim Oberlandesgericht München anhängig. Was daraus folgt und was nicht, ordnet Urteile von Spielern: was wirklich belegt ist ein.

Ein Prüfvermerk in fünf Zeilen

Zeile eins: Datum und Uhrzeit der Prüfung. Zeile zwei: die Gesellschaft, zeichengenau, mit Anschrift. Zeile drei: die Adresse, die Sie tatsächlich geöffnet hatten. Zeile vier: Treffer im Verzeichnis ja oder nein, bei Treffer die ausgewiesene Glücksspielart und der Stand der Liste. Zeile fünf: die vier Beobachtungen der Gegenprobe.

Fünf Zeilen, drei Minuten Schreibarbeit — und ein Befund, der in einem halben Jahr noch verständlich ist. Wer stattdessen nur ein Gefühl behält, hat nach einem Wechsel des Betreibers keine Möglichkeit, den Unterschied zu bemerken. Legen Sie den Vermerk dort ab, wo auch Ihre Zahlungsbelege liegen.

Der Vermerk hat zwei Nutzen. Er beantwortet die Frage für Sie, und er ist im Streitfall der Ausgangspunkt für jede weitere Klärung, weil er Zeitpunkt, Gegenstand und Quelle zusammenführt. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht; dafür sind eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale zuständig.

Zum Abschluss der Hinweis, der zu jedem Thema dieser Art gehört. Angebote mit Geldeinsatz stehen erst Erwachsenen ab achtzehn Jahren offen, und keine erteilte Erlaubnis macht Glücksspiel unbedenklich; es kann abhängig machen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist unter 0800 1 37 27 00 erreichbar, ohne Gebühr und auf Wunsch ohne Namen. Begrenzungen und Sperren erklärt Selbstsperre über OASIS: Verfahren und Grenzen, allgemeine Hinweise stehen unter Verantwortungsvolles Spielen.

Die vier Schritte der Prüfung, der jeweilige Fundort und die Angabe, die Sie notieren
SchrittWo Sie suchenWas Sie notieren
Anbieterkennzeichnung öffnenFußzeile oder Menüpunkt „Rechtliches“Gesellschaft, Rechtsform, Anschrift
Firma übernehmendieselbe Angabe, zeichengenauvollständige Bezeichnung mit Zusätzen
Verzeichnis durchsuchenöffentliche Liste der erlaubten AnbieterTreffer ja oder nein
Felder abgleichenEintrag im VerzeichnisGlücksspielart, Internetadressen, Datenstand
Gegenprobe am AngebotKontobereich und SpielflächeMonatsgrenze, Sperrweg, Einsatz, Takt
Vermerk ablegeneigene NotizDatum, Befund, Quelle des Datenstands
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Von der Redaktion bestätigt · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.

Antworten in Kürze

Warum finde ich den Markennamen nicht im Verzeichnis?

Weil dort Gesellschaften geführt werden und keine Marken. Suchen Sie mit der Firma aus der Anbieterkennzeichnung; ein fehlender Treffer nach einer Suche mit dem Markennamen ist kein Befund.

Was muss in der Anbieterkennzeichnung stehen?

Eine Gesellschaft mit Rechtsform, eine zustellfähige Postanschrift und ein elektronischer Kontaktweg. Fehlt davon etwas, existiert der Schlüssel für die weitere Prüfung nicht.

Reicht ein Treffer im Verzeichnis aus?

Nein, drei Felder müssen passen: die ausgewiesene Glücksspielart, die aufgeführten Internetadressen und der Stand der Liste. Stimmt die Adresse nicht, deckt der Eintrag Ihren Fall nicht.

Was bedeutet der Datenstand am Kopf der Liste?

Er nennt den Zeitpunkt, auf den sich der Inhalt bezieht. Ohne ihn lässt sich ein Befund später nicht einordnen, denn Erlaubnisse werden erteilt und enden wieder.

Beweist ein Prüfsiegel im Fußbereich etwas?

Nein, es ist eine Grafik und frei gestaltbar. Dasselbe gilt für die Endung einer Adresse, eine deutschsprachige Oberfläche und einen erreichbaren Kundendienst.

Wie viele Anbieter sind überhaupt erlaubt?

Für 2025 waren mehr als sechzig Anbieter mit Erlaubnis im Aufsichtssystem erfasst, dazu rund fünf Millionen registrierte Spielkonten. Die Zahl zeigt eine Größenordnung, nicht die Lage eines einzelnen Angebots.

Gilt eine Erlaubnis für alle Spielarten?

Nein. Sie wird für bestimmte Arten ausgewiesen, und virtuelle Automatenspiele folgen anderen Vorgaben als Roulette oder Videopoker, für die die einzelnen Länder zuständig sind.

Was sagt ein Eintrag über die Servicequalität?

Nichts. Belegt wird eine Rechtslage zu einem Zeitpunkt, nicht eine Bearbeitungsdauer, eine Erreichbarkeit oder die Verständlichkeit eines Regelwerks.

Was gilt, wenn kein Eintrag vorliegt?

Das Spiel ist dann nicht legal, und die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel ist strafbewehrt; maßgeblich ist § 285 StGB. Zusätzlich dürfen Zahlungsdienstleister daran nicht mitwirken.

Lässt sich ein Verlust bei einem Anbieter ohne Erlaubnis zurückholen?

Das ist schon mehrfach zugesprochen worden, gestützt auf die Nichtigkeit eines Vertrags dieser Art. Ein geschlossenes Bild ergeben diese Entscheidungen jedoch nicht, einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof, und eine Zusage folgt daraus nicht.

Bestätigt am 27.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen